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Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße gegen ADOMO Beteiligungs GmbH wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses in zwei Fällen

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde verhängte das Kartellgericht am 22.03.2023 (25 Kt 12/22 k und 24 Kt 9/22 m) Geldbußen iHv EUR 65.000 und EUR 85.000 gegen das Unternehmen ADOMO Beteiligungs GmbH wegen der verbotenen Durchführung des anmeldebedürftigen Erwerbs von mehr als 50 % der Anteile und damit alleiniger Kontrolle über die Universal Gebäudereinigung Gesellschaft m.b.H. und des ebenfalls anmeldebedürftigen Erwerbs von sämtlichen Anteilen an der DUO Holding GmbH.

Die beiden Erwerbsvorgänge erfolgten am 15.06.2020 und am 11.11.2020.

Die Zusammenschlüsse wurden verspätet und nach einer Selbstanzeige am 30.12.2021 bei der BWB angemeldet (BWB/Z-5832 und BWB/Z-5835). Da es keine wettbewerblichen Bedenken gegen die Zusammenschlüsse gab, wurden diese schließlich mit Wirkung vom 28.01.2022 freigegeben. Die Zusammenschlüsse wurden somit im Zeitraum von 15.06.2020 bzw. 11.11.2020 bis 27.01.2022 durchgeführt ohne einer Freigabe durch die BWB.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wurde von ADOMO Beteiligungs GmbH außer Streit gestellt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die BWB stellte die Anträge auf Verhängung der Geldbuße  am 06.12.2022 (siehe Pressemitteilung vom 16.12.2022).

Betroffener Markt

ADOMO Beteiligungs GmbH bündelt das Dienstleistungsportfolio der Soravia-Gruppe in den Bereichen Asset-, Property- und Facility-Management. Universal Gebäudereinigung Gesellschaft m.b.H. ist im Bereich Reinigungsdienstleistungen tätig und umfasst unter anderem Grundreinigung, Fensterreinigung, Baureinigung und Teppichreinigung.  DUO Holding GmbH ist die oberste Holdinggesellschaft der DUO-Gruppe, die im erster Linie in den Bereichen der Immobiliendienstleistungen und Personaldienstleistungen tätig ist. Die Zusammenschlüsse betrafen die Geschäftsfelder Facility Management, Gebäudereinigung, Winterdienste, Garten- und Landschaftsbau, sowie Personaldienstleistungen. 

Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Freigabe der BWB bzw. des Kartellgerichts durchgeführt werden. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen.