Kronzeugenregelung

Mit der Wettbewerbsgesetznovelle 2005 wurde auch im österreichischen Wettbewerbsrecht eine Kronzeugenregelung ("Leniency Program") verankert.

Gemäß § 11b WettbG kann die BWB unter den dort genannten Voraussetzungen als Gegenleistung für die Mitwirkung eines Unternehmens an der Aufdeckung eines Kartells davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen oder, wenn der BWB der Sachverhalt bereits bekannt war, eine geminderte Geldbuße beantragen. Die BWB informiert den Bundeskartellanwalt über ein derartiges Vorgehen. Diesfalls entfällt die Berechtigung des Bundeskartellanwaltes, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen (§ 36 Abs 3 KartG).

Gemäß § 7 Abs 4 VO Kronzeugen hat die BWB auf ihrer Website über die technische Abwicklung und die Geldbußenreduktionen, die sie bei der Beantragung einer geminderten Geldbuße im Hinblick auf die Reihenfolge der ersuchenden Unternehmer oder ersuchenden Unternehmervereinigungen anzuwenden beabsichtigt, zu informieren. Dieser Verpflichtung ist die BWB durch das untenstehende Papier „Geldbußenreduktionen im Kronzeugenprogramm“ nachgekommen. Siehe dazu auch die Pressemitteilung der BWB vom 27.01.2022.

Über die genannte rechtliche Verpflichtung hinaus hat die BWB - wie bisher im "Handbuch zur Kronzeugenregelung" - ihre Praxis bei der Anwendung des § 11b WettbG in einem überarbeiteten und an die neue Rechtslage angepassten "Leitfaden Kronzeugen" zusammengefasst. Dieser soll primär Unternehmen, die ein Ersuchen um Anwendung der Kronzeugenregelung bei der BWB erwägen, eine erste Orientierung zu den inhaltlichen Voraussetzungen sowie zum einzuhaltenden Verfahren bieten. Darüber hinaus werden Hinweise zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe gegeben sowie kurz die Berührungspunkte zu den schadenersatzrechtlichen Sonderbestimmungen des Kartellgesetzes und zur strafrechtlichen Kronzeugenregelung des § 209b StPO thematisiert.

Wir weisen außerdem auf das vom BMJ veröffentlichte Handbuch zur Kronzeugenregelung gemäß §§ 209a, 209b StPO hin.

Kontakt
Ersuchen von Unternehmen gem §§ 2 oder 3 VO Kronzeugen sowie Kurzanträge sind zu Handen der Rechtsabteilung an folgende Adresse zu richten:

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Mag. Alexander Koprivnikar
alexander.koprivnikar[at]bwb.gv.at
(+43 1) 24508 815308

Papier "Geldbußenreduktionen im Kronzeugenprogramm"

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