Aufgaben der BWB
Die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde ergeben sich sowohl aus nationalem Recht (insbesondere Wettbewerbsgesetz und Kartellgesetz) als auch aus Europäischem Wettbewerbsrecht.
- Zu den Aufgaben und zur Tätigkeit eines Casehandlers in einer Kartellbehörde, siehe den folgenden Videoclip, der für eine Berufsberatung für Jugendliche (watchado) erstellt wurde.
Zur Untersuchung und Bekämpfung vermuteter oder behaupteter Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen sind der Bundeswettbewerbsbehörde folgende Aufgaben zugewiesen:
- Wahrnehmung der der Bundeswettbewerbsbehörde in Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht zukommenden Parteistellung;
- Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich;
- allgemeine Untersuchung von Wirtschaftszweigen, sofern zu vermuten ist, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen eingeschränkt oder verfälscht ist;
- Leisten von Amtshilfe in Wettbewerbsangelegenheiten gegenüber Kartellgericht, Kartellobergericht, Gerichten und Verwaltungsbehörden einschließlich der Regulatoren sowie des Bundeskartellanwaltes;
- Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den genannten Gerichten und Behörden sowie der Europäischen Kommission und anderen nationalen Wettbewerbsbehörden;
- Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen der Wirtschaftspolitik („competition advocacy") sowie zu legistischen Vorhaben im Bereich des Wettbewerbsrechts;
- Antragstellung nach dem Nahversorgungsgesetz zur Durchsetzung kaufmännischen Wohlverhaltens
Um eine effektive Erfüllung dieser Aufgaben zu gewährleisten, verfügt die Bundeswettbewerbsbehörde über folgende Ermittlungsbefugnisse:
- Auskunftsbegehren gegenüber Unternehmen und Unternehmensvereinigungen;
- Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen samt der Befugnis zur Anfertigung von Kopien oder sonstigen Abschriften;
- Durchführung von Hausdurchsuchungen (auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Senatsvorsitzenden des Kartellgerichtes; gegebenenfalls unter Heranziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) bei begründetem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz oder die Artikel 101 und 102 AEUV sowie zur Unterstützung der Europäischen Kommission und der Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nachprüfungen.
Im Auftragsvorprüfungsverfahren nach §§ 6 ff ORF-G, hat die BWB folgende Kompetenzen:
- Stellung als Amtspartei zur Wahrung der Interessen des Wettbewerbs
- Möglichkeit gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Darüberhinaus hat die Anmeldung von Zusammenschlüssen bei der Bundeswettbewerbsbehörde zu erfolgen.