Kartelle und Marktmachtmissbrauch

Melden Sie Kartellabsprachen und Marktmachtmissbräuche!

Kartellabsprachen schaden dem Wettbewerb und führen damit zu einer Reihe von negativen Effekten wie überhöhten Preisen, weniger Auswahl für Unternehmen und Konsumenten, weniger Innovationen. Sie schaden so massiv der Volkswirtschaft. Dies gilt für missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen.

Informationen von Unternehmen, die von verbotenen Verhaltensweisen betroffen sind oder sich an solchen beteiligt haben und diese Teilnahme beenden möchten, können einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung, Aufklärung, Beendigung und Bestrafung von Wettbewerbsverstößen leisten.

Melden Sie sich bei uns! Ihr Anliegen wird vertraulich behandelt.

Was sind Kartelle?

Unter Kartellen versteht man insbesondere Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die entweder zum Zweck oder zum Ergebnis haben, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verhindern. Dazu zählen in erster Linie Preisabsprachen, Quotenabsprachen und die Aufteilung von Märkten zwischen Wettbewerbern.

Kartelle behindern die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Unternehmen und wirken sich für den Verbraucher grundsätzlich preistreibend aus. Eine Studie der OECD ergab, dass Preise um ca. 16% höher als unter normalen Wettbewerbsbedingungen festgesetzt werden. Kartelle sind deshalb in hohem Maße wirtschafts- und sozialschädigend.  

Was ist Marktmachtmissbrauch?

Unterliegt ein Unternehmen keinem hinreichenden Wettbewerbsdruck, kann es sich im wesentlichen unabhängig von seinen Wettbewerbern und letzlich auch von seinen Abnehmern verhalten. Eine solche dominante Marktstellung innezuhaben, ist nicht verboten. Ziel des Kartellrechtes und der Tätigkeit der BWB ist es, Missbräuche abzustellen.

Missbräuchlich sind Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die andere Unternehmen oder auch Kunden von Unternehmen benachteiligen und bei wirksamem Wettbewerb nicht möglich wären. Dazu zählen beispielsweise Erzwingung unangemessener Preise, Einschränkung des Absatzes, Benachteiligung bestimmter Vertragspartner oder auch der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

Rechtliche Grundlagen

Kartellverbot

§ 1. (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle).

(2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten

1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

4. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig.

(4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird.

Missbrauchsverbot

§ 5. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

1. der Forderung nach Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder nach sonstigen Geschäftsbedingungen, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden, wobei insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmern auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen sind,

2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,

3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,

4. der an die Vertragsschließung geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen,

5. dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs.

Unionsrecht

Art 101 und Art 102 AEUV enthalten ähnliche Verbote und betreffen Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen können oder einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes betreffen.

Bringen Sie Beschwerde ein!

Sind Ihnen Verstöße gegen Kartell- oder Marktmachtmissbrauchsverbot bekannt, dann bringen Sie Beschwerde ein.

Nutzen sie dazu das Beschwerdeformular, das Sie uns gerne per Post senden oder auch mailen oder faxen können.

Melden Sie sich als Kronzeuge!

Ist Ihr Unternehmen selbst in Kartellabsprachen verwickelt und möchte dies beenden? Dann werden Sie Kronzeuge!

Informieren Sie sich genau: Kronzeugenregelung  

Das Vorgehen der BWB gegen Hard-Core Kartelle

Das Vorgehen der BWB bei Hard-Core Kartellen

PDF Download