Informationsfreiheitsgesetz
Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz
Mit dem BGBl I Nr 5/2024 wurde Art 22a in das B-VG eingefügt und das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlassen. Dadurch wurde die bisher verfassungsgesetzlich verankerte Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Informationen, jeweils vorbehaltlich des Bestehens von Geheimhaltungsgründen (siehe unten) eingeführt.
Überwiegend treten die relevanten Bestimmungen mit 1.9.2025 in Kraft und richten sich als Organ der Bundesverwaltung auch an die BWB:
Proaktive Veröffentlichungspflicht (§ 4 IFG)
Diese umfasst Informationen von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs 2 IFG), also solche Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insb Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsbereiche, Amtsblätter, amtliche Statistiken von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge (§ 2 Abs 2 IFG).
Diese Informationen werden nach den gesetzlichen Vorschriften auf www.data.gv.at veröffentlicht. Die BWB wird jedoch auch weiterhin wichtige Informationen wie Tätigkeitsberichte, Standpunkte oder Branchenuntersuchungen auf ihrer eigenen Website veröffentlichen.
Informationsbegehren (§ 7 IFG)
Darüber hinaus hat nunmehr jedermann ein Recht darauf, ein Informationsbegehren an die BWB zu richten und den Zugang zu Informationen zu fordern.
Das Informationsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technischen Form, beantragt werden.
Die begehrte Information ist jedoch möglichst präzise zu bezeichnen, weshalb die BWB eine schriftliche Einbringung des Antrags empfiehlt, insb über das speziell dafür eingerichtete Postfach informationszugang[at]bwb.gv.at .
Die BWB hat den Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu gewähren oder über die Nichterteilung zu informieren (§ 8 IFG). Es besteht die Möglichkeit für die BWB, die Frist um vier weitere Wochen zu verlängern, was dem Antragsteller mitzuteilen ist.
Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen ein, hat die BWB diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Anhörung im Sinne von Art 10 EMRK bzw Art 11 GRC nicht geboten ist.
Kein Zugang zur Information ist zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit der BWB wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 9 Abs 3 IFG).
Wird der Zugang zur Information nicht oder nur teilweise gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers von der BWB binnen zwei Monaten ein Bescheid nach den Vorschriften des AVG zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG).
Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches bei der BWB einzubringen ist.
Geheimhaltungsgründe (§ 6 IFG)
Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies aus den in § 6 IFG geregelten Geheimhaltungsinteressen erforderlich und verhältnismäßig ist:
„§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c) zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),
d) zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oder
e) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
Die BWB hat für jedes Informationsbegehren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, womit es zu einer Abwägungsentscheidung im Einzelfall kommen muss. Welche Interessen abzuwägen sind, ist von den im Einzelfall betroffenen Schutzgütern abhängig.
Kontakt:
Ein Informationsbegehren ist an die BWB zu richten:
Bundeswettbewerbsbehörde
Radetzkystraße 2
1030 Wien
informationszugang[at]bwb.gv.at
Tel: (+ 43 1) 245 08 0
Zur möglichst raschen Bearbeitung Ihres Anliegens empfiehlt die BWB eine Kontaktaufnahme über die oben angegebene E-Mail-Adresse sowie eine möglichst präzise Beschreibung der begehrten Informationen.
Für Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz stehen Ihnen innerhalb der Rechtsabteilung außerdem zur Verfügung:
Dr. Beatrix Krauskopf LL.M.
beatrix.krauskopf[at]bwb.gv.at
(+43 1) 24508 815312
Mag. Alexander Koprivnikar
alexander.koprivnikar[at]bwb.gv.at
(+43 1) 24508 815308