Marktbeherrschende Energieversorger

Mit 06.07.2024 trat das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern in Kraft.

Kompetenzen der BWB

Das Gesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern verbietet es marktbeherrschenden Anbietern von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas, Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten. Betroffene Versorgungsunternehmer haben die Möglichkeit des Nachweises der sachlichen Rechtfertigung (Beweislastumkehr) dieser Abweichung.

Ein Zuwiderhandeln gegen das Gesetz gilt als Verstoß gegen das Missbrauchsverbot des § 5 KartG. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des KartG und WettbG sind unter Ausschluss der Antragsbefugnisse der Kammern sowie betroffener Unternehmer (§ 36 Abs 4 Z 3 und 4 KartG) anzuwenden.

Die Regelung gilt für Sachverhalte ab Inkrafttreten und ist bis Ende 2027 befristet (§ 3).

Im RIS hier zu finden.