Interbankenentgelte

Interbankenentgelte: Förderung des Wettbewerbs im Bereich kartengebundener Zahlungsvorgänge

Mit der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge wurden Regelungen erlassen, welche zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt bei der Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Händlern und Verbrauchern beitragen sollen. Durch die Verordnung (EU) 2015/751 sollen die so genannten Interbankenentgelte, die bei der Nutzung von Bankkarten anfallen, begrenzt werden. Verbraucher:innen und Einzelhändler:innen profitieren von den niedrigeren Entgelten und der Transparenz bei den von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelten. Zugleich werden für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen.

Aufgrund des mehrpersonalen Verhältnisses in Kartenzahlungssystemen besteht ein Anreiz, die Entgelte für die Benutzung von Kartenzahlverfahren (Interbankenentgelte) über einer wirtschaftlich angemessenen Höhe festzusetzen. Für die an die Verbraucherseite kartenausgebenden Stellen sind nämlich insbesondere jene Systeme lukrativ, die höhere Gebühren an die Händlerseite verrechnen. Diese erhöhten Kosten werden einerseits zu Lasten der Verbraucher:innen auf die Preise der Waren und Dienstleistungen umgelegt, andererseits wird der (grenzüberschreitende) Markteintritt von Anbietern mit niedrigen Interbankentgelten erschwert oder verhindert.

Im Kern der Verordnung stehen somit Regelungen, welche die Höhe der Interbankentgelte für Zahlungen mit Debit- bzw Kreditkarten direkt begrenzen.

Weitere Regelungen der Verordnung sollen zusätzliche Impulse zur Belebung des Wettbewerbs setzen. Dies betrifft ua

  • das Verbot territorialer Beschränkungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Zahlungskarten sowie der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen
  • die Verpflichtung zur Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen
  • die Möglichkeit, Zahlungsinstrumente mit zwei oder mehr unterschiedlichen Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen auszustatten (Co-badging)
  • Transparenzregeln
  • Möglichkeiten der Händler:innen, Verbraucher:innen Anreize zur Nutzung günstiger Zahlungsverfahren zu geben

Bundeswettbewerbsbehörde erhielt Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse

Die Mitgliedstaaten müssen Behörden namhaft machen, welche die Einhaltung der genannten Vorschriften überwachen und die entsprechenden Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse einräumen. Am 29.3. stimmte der Nationalrat einstimmig für die Beschließung des Interbankenentgeltevollzugsgesetzes. Mit der Erlassung des Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) wurde der Bundeswettbewerbsbehörde diese Aufgabe gesetzlich übertragen. Damit wurde eine unabhängige und weisungsfreie Behörde mit dem Vollzug betraut. Die Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 erschien insofern sachgerecht und zweckmäßig, als ein rechtliches Naheverhältnis zwischen der in der Verordnung (EU) 2015/751 niedergelegten Rechtsmaterie und den bereits bestehenden Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde besteht und sich somit Synergieeffekte erzielen lassen. Die Regelungen der Verordnung (EU) 2015/751 sind gem den Erläuterungen als Sonderkartellrecht zu klassifizieren.

Neben den sich unmittelbar aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen von Unternehmen zur Informationsübermittlung an die zuständige Behörde, verfügt die BWB über weitergehende Ermittlungskompetenzen nach den Regeln des WettbG (Auskunftsverlangen, behördliche Einsicht in geschäftliche Unterlagen, Einvernahme von Zeugen, Zeuginnen/Beteiligten) und entsprechende Sanktionsbefugnisse.

Verfolgung bei Verstößen

Verstöße gegen die sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen sind von der BWB durch Verwaltungsstrafen bis zu einer Höhe von € 75.000 zu ahnden. Bei Verhängung gegen juristische Personen können diese Geldstrafen im Einklang mit den kartellrechtlichen Vorschriften sogar bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen.

Verwaltungs- bzw Zwangsstrafen bis zu einer Höhe von € 75.000 können von der Bundeswettbewerbsbehörde zudem verhängt werden, wenn Unternehmen nicht ordnungsgemäß an Ermittlungen mitwirken, also insbesondere wenn Auskunftsverlangen nicht, nicht fristgerecht, unrichtig, irreführend oder unvollständig beantwortet werden.