Digital Markets Act

Am 1. November 2022 trat die EU-Verordnung über digitale Märkte (Digital Markets Act - DMA) teilweise, am 02. Mai 2023 vollständig in Kraft. Das Gesetz verbietet bestimmte wettbewerbsschädliche Praktiken von Unternehmen, die auf digitalen Plattformmärkten tätig sind und dabei als sogenannte Gatekeeper fungieren. Gatekeeper sind digitale Plattformen, die gewerblichen Nutzer:innen als wichtiges Zugangstor zu Verbraucher:innen dienen und aufgrund dieser Stellung die Macht haben, als privater Akteur die Regeln festzulegen und somit den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren. Um etwaige Probleme anzugehen, legt das Gesetz eine Reihe von Verpflichtungen fest, die solche Gatekeeper einhalten müssen, unter anderem Verbote bestimmter Verhaltensweisen. 

Pflichten und Verbote von Gatekeepern

In Bezug auf ihre Pflichten müssen Gatekeeper etwa:

  • Gewerblichen Nutzer:innen ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die sie bei der Nutzung der Gatekeeper-Plattform generieren,
  • Gewerblichen Nutzer:innen Zugang zu ihren Marketing- oder Werbedaten auf der Plattform gewähren,
  • Gewerblichen Nutzer:innen ermöglichen, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Gatekeeper-Plattform abzuschließen,
  • die Europäische Kommission über Übernahmen und Fusionen zu informieren, die sie durchführen,
  • sicherstellen, dass die Abmeldung von den wichtigsten Plattformdiensten genauso einfach ist wie die Anmeldung.

Was die Verbote betrifft, dürfen die Gatekeeper nunmehr etwa nicht:

  • Ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen besser bewerten als die anderer Marktteilnehmer:innen (Selbstbevorzugung).
  • Persönliche Daten, die während eines Dienstes gesammelt wurden, für einen anderen Dienst wiederverwenden
  • Von App-Entwickler:innen verlangen, dass sie bestimmte Dienste nutzen (z. B. Zahlungssysteme), um im App Store gelistet zu werden.

Benennung der Gatekeeper   

Unternehmen, die einen oder mehrere der im Gesetz über digitale Märkte aufgeführten sogenannten „zentralen Plattformdienste“ betreiben, gelten als Gatekeeper, wenn sie die nachstehend beschriebenen Anforderungen erfüllen. Betroffen sind folgende Dienstleistungen: Online-Vermittlungsdienste wie solche zum Herunterladen von Computer- oder Handyprogrammen, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, bestimmte Kommunikationsdienste, Video-Sharing-Plattform-Dienste, virtuelle Assistenten, Webbrowser, Cloud-Computing-Dienste. Betriebssysteme, Online-Marktplätze und Online-Werbedienste.

Es gibt drei Hauptkriterien, aufgrund derer ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über digitale Märkte gelangt:

  1. Größe: wenn ein Unternehmen einen bestimmten jährlichen Mindestumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielt und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbietet,
  2. Zugangstor für gewerbliche Nutzer:innen zu Endnutzer:innen: wenn das Unternehmen einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der monatlich mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige aktive Endnutzer:innen und jährlich mindestens 10 000 in der Union niedergelassene aktive gewerbliche Nutzer:innen hat,
  3. gefestigte und dauerhafte Position: wenn das zweite Kriterium in den drei vorhergehenden Geschäftsjahren erreicht wurde.

Durchsetzung

Die Europäische Kommission ist alleinig zur Durchsetzung des DMA, d.h. insbesondere zur Verhängung von Geldbußen und sonstigen Sanktionen, befugt. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollen allerdings Ermittlungen über mögliche Verstöße einleiten und ihre Ergebnisse an die Europäische Kommission weiterleiten können.

Beratender Ausschuss und High-Level Group

Zur Unterstützung der Europäischen Kommission und zur Erleichterung ihrer Arbeit werden ein Beratender Ausschuss (Advisory Committee) und eine hochrangige Gruppe (High Level Group) eingesetzt.

Der Beratende Ausschuss setzt sich aus Expert:innen der Mitgliedstaaten zusammen, unter anderem auch aus der BWB, und steht unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission. 

Die hochrangige Gruppe setzt sich aus Vertreter:innen folgender Gremien und Netzwerke zusammen:

  • dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),
  • dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB),
  • dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDPB),
  • dem Europäischen Wettbewerbsnetz (ECN),
  • dem Netz für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC) und
  • der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA).

Dr. Natalie Harsdorf-Borsch wurde für die Dauer von 2 Jahren an der Seite der Generaldirektor:innen der dänischen, deutschen, griechischen, polnischen und spanischen Wettbewerbsbehörden zur Vertreterin des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) in der hochrangigen Gruppe für den EU Digital Markets Act nominiert.