Beschwerde einbringen
Hinweise und Beschwerden an die BWB
Sie haben die Möglichkeit, die BWB über Ihre Wahrnehmungen zu vermuteten wettbewerbsrechtlichen Verstößen mittels des auf dieser Seite bereitgestellten Formulars zu informieren.
Bitte beachten Sie, dass Beschwerden ausschließlich schriftlich oder telefonisch entgegengenommen werden und keine Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache im Rahmen von Amtsstunden besteht. Sollten sich im Zuge der Prüfung Rückfragen ergeben, wird die BWB mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Bitte beachten Sie vor der Einbringung die nachfolgenden Hinweise:
Zuständigkeit der BWB
Die BWB wird ausschließlich von Amts wegen tätig (§ 2 Abs 3 WettbG). Hinweise aus dem Markt können Anlass für weitere Ermittlungen geben und werden – auch wenn sie für sich genommen noch keine ausreichende Grundlage für ein Tätigwerden bieten – als Marktinformation in Evidenz gehalten. Die Übermittlung eines Hinweises begründet keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Einleitung oder Durchführung eines bestimmten Verfahrens oder auf eine bestimmte Erledigung.
Die BWB kann jedoch ausschließlich innerhalb ihres gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches tätig werden. Dieser umfasst insbesondere:
- den Kernbereich des Kartellrechts (insbesondere wettbewerbsbeschränkende Absprachen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle),
- Kompetenzen nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette),
- bei Vorliegen eines spezifischen öffentlichen Interesses bestimmte Bereiche des UWG (unlautere, insbesondere aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken).
- sowie Kompetenzen im Zusammenhang mit der Platform-to-Business-Verordnung, Krisenfolgengesetz und der Weitergabe von Abgabesenkungen.
Nicht in die Zuständigkeit der BWB fallen hingegen insbesondere:
- individuelle Vertrags- oder Zahlungsstreitigkeiten,
- zivilrechtliche Ansprüche (zB Schadenersatz, Gewährleistung),
- allgemeine Preisbeschwerden ohne konkrete Anhaltspunkte für Absprachen oder Marktmachtmissbrauch,
- arbeits-, gewerbe-, steuer- oder verwaltungsrechtliche Fragestellungen,
- rein verbraucherrechtliche Individualanliegen.
Außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liegende Sachverhalte kann die BWB bei hinreichender Konkretisierung an andere zuständige Stellen weiterleiten. Ein Anspruch auf Weiterleitung besteht jedoch nicht.
Anforderungen an Hinweise
Ein Tätigwerden der BWB setzt hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen möglichen Wettbewerbsverstoß voraus.
Bitte legen Sie in Ihrer Eingabe, soweit möglich, insbesondere dar:
- welche Unternehmen oder Marktteilnehmerinnen bzw. Marktteilnehmer betroffen sind,
- welches konkrete Verhalten beanstandet wird,
- wann und in welchem Zusammenhang sich dieses Verhalten ereignet hat,
- auf welche Tatsachen sich Ihre Wahrnehmung stützt,
- ob Unterlagen, Belege oder sonstige Nachweise vorliegen.
Pauschale Vermutungen, bloße Wertungen oder nicht näher substantiierte Behauptungen können regelmäßig keine weiteren Ermittlungen begründen.
Priorisierung von Verfahren
Bei der BWB geht eine Vielzahl von Hinweisen und Beschwerden ein. Selbst bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit ist daher im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine Priorisierung erforderlich. Diese erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen, des Grades der Konkretisierung der Eingabe, der Art, Schwere und Dauer des behaupteten Verstoßes und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Sachverhaltes.
Die BWB ist bemüht, zeitnah eine Rückmeldung zu eingegangenen Eingaben zu geben. Bitte haben Sie Verständnis, wenn dies im Einzelfall nicht oder nur verzögert möglich ist.