Verfahren nach dem § 85 TKG
Verfahren gemäß § 85 TKG
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) hat den Zweck im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Dies soll in erster Linie durch Förderung des Wettbewerbs passieren. Das TKG zielt etwa darauf ab, den Zugang und die Nutzung von Netzen zu erleichtern, einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes zu leisten, aber auch die Interessen der Bürger der Europäischen Union (EU) zu fördern.
Im Rahmen der Vollziehung des TKG, wurde die Bundeswettbewerbsbehörde mit besonderen Kompetenzen hierfür ausgestattet:
Was regelt § 85 TKG?
§ 85 TKG regelt die Möglichkeiten der Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, Kooperationen über die gemeinsame Nutzung aktiver Netzkomponenten oder über den Zugang zu den Funktionalitäten aktiver Netzkomponenten einzugehen. Unter aktiven Netzkomponenten sind dabei jene Bauteile zu verstehen, die mit elektrischer Energie betrieben werden und die für die Signalerzeugung, -verarbeitung und -verstärkung sowie die Netzsteuerung eingesetzt werden (zB aktive Antennen, Remote Radio Unit; Ausrüstung des Funkzugangsnetzes).
Was bedeutet dies für beabsichtigte Kooperationen?
Derartige Kooperationen müssen einerseits mit den Regulierungszielen der Förderung effizienter Investitionen und Innovationen sowie der Berücksichtigung der vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit ua Infrastruktur und Wettbewerb vereinbar sein.
Andererseits dürfen sie nicht den Bestimmungen des allgemeinen Wettbewerbsrechts widersprechen.
Die Möglichkeit derartiger Kooperationen soll eine effiziente gemeinsame Nutzung bereits vorhandener Infrastrukturen ermöglichen und so insbesondere zum 5G-Ausbau beitragen. Um für die beteiligten Mobilfunknetzbetreiber die Rechts- und damit Investitionssicherheit zu erhöhen, wurde ein eigenes Anzeigeverfahren geschaffen. Dabei sind genannte Kooperationen bei der Regulierungsbehörde Telekom-Control-Kommission (TKK) in ausformulierter Fassung samt sämtlichen gegebenenfalls bezugnehmenden Beilagen rechtzeitig anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich nach Einlangen einer solchen Anzeige der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt (Amtsparteien) Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen zu den angezeigten Entwürfen eine Stellungnahme abzugeben.
Im weiteren Verfahren, in welchem die Stellungnahmen der Amtsparteien weitestgehend zu berücksichtigen sind, kann die TKK binnen vier Wochen entscheiden, dass eine vertiefte Prüfung erforderlich ist. Ansonsten gilt die angezeigte Vereinbarung als genehmigt und die Regulierungsbehörde verliert diesbezüglich ihr Antragsrecht im kartellgerichtlichen Verfahren. Das heißt sie kann keinen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften mehr geltend machen. Derartige Entscheidungen sind den Amtsparteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine allfällige vertiefte Prüfung - wiederum unter weitest gehender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Amtsparteien - hat binnen vier Monaten zu erfolgen und ist mit der Erlassung eines Bescheides abzuschließen. Damit wird die Kooperation - ggf unter Beschränkungen und Auflagen - genehmigt oder untersagt. Derartige Bescheide sind den Amtsparteien zur Kenntnis zu bringen.
Wichtig ist festzuhalten, dass eine (positive) Entscheidung der TKK die Amtsparteien als Behörden der allgemeinen Wettbewerbsaufsicht nicht davon abhält, die gegenständliche Kooperation zu einem späteren Zeitpunkt unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten aufzugreifen und ggf auch Anträge (zB auf Untersagung) an das Kartellgericht zu stellen. Die Einbindung der Amtsparteien in das regulierungsbehördliche Verfahren kann aber helfen allfällige kartellrechtliche Bedenken gegen eine solche Kooperation frühzeitig zu identifizieren und nach Möglichkeit auszuräumen. Dadurch erhöht sich für die beteiligten Unternehmen auch im Hinblick auf das allgemeine Wettbewerbsrecht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.
Weitere Informationen finden Sie ebenfalls bei der Telekom-Control-Kommission (TKK).