P2B Plattform Verordnung

Platform-to-Business“ Verordnung zur Förderung und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Seit 12. Juli gilt die Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („Platform-to-Business“ oder kurz „P2B“ VO) unmittelbar in der Europäischen Union.

Ziel der Verordnung ist es, für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und Nutzer mit eigener Webseite im Hinblick auf Suchmaschinen eine angemessene Transparenz, Fairness und wirksame Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu schaffen.

Betroffene Unternehmen der Verordnung

Diese Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste, die gewerblichen Nutzern und Nutzern mit eigener Website bereitgestellt bzw. zur Bereitstellung angeboten werden, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen in der Europäischen Union befindlichen Verbrauchern anbieten.

Als Gewerbliche Nutzer sind natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die über Online Vermittlungsdienste geschäftliche, gewerbliche, handwerkliche oder berufliche Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Online-Vermittlungsdienste sind Dienste, folgende Anforderungen erfüllen:

  • es handelt sich um Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
  • sie ermöglichen es gewerblichen Nutzern, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern erleichtern, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich geschlossen werden,
  • sie werden gewerblichen Nutzern auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter dieser Dienste und den gewerblichen Nutzern, die den Verbrauchern Waren und Dienstleistungen anbieten, bereitgestellt;

Online Suchmaschinen sind digitale Dienste, die es Nutzern ermöglichen, in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und im Ergebnis Links angezeigt zu bekommen, über die sie die gesuchten Informationen finden können.

Verpflichtender Inhalt der Geschäftsbedingungen

Die Verordnung verpflichtet Online-Vermittlungsdiensten, dass sie Geschäftsbedingungen anbieten die

  • klar und eindeutig formuliert sind,
  • für gewerbliche Nutzer jederzeit leicht verfügbar sind
  • Angaben beinhalten, nach welchen objektiven Gründen entschieden wird, die Bereitstellung der Online Vermittlungsdienste vollständig oder teilweise auszusetzen, zu beschränken oder zu beenden

Weiters müssen die Geschäftsbedingungen ua folgende Informationen beinhalten:

  • Beschreibung der Parameter zu den Rankings sowie der Möglichkeiten zur Beeinflussung von Rankings gegen Entgelt
  • Erläuterung einer etwaigen differenzierten Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die vom Anbieter des Online Vermittlungsdienstes selbst und  von sonstigen gewerblichen Nutzern angeboten werden.
  • Datenzugang
  • Einschränkung der Möglichkeit der gewerblichen Nutzer, dieselben Waren oder Dienstleistungen zu andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten
  • Einführung eines internen Beschwerdesystems
  • Einführung eines Mediationsverfahrens

Zudem fordern die Europäische Kommission ua die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten auf Verhaltenskodizes auszuarbeiten, die die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung unterstützen.

Die gesamte P2B Verordnung sowie die weiteren Verpflichtungen sind hier nachzulesen.

Bundeswettbewerbsbehörde erhält Klagsbefugnis bei Verstößen

Die BWB kann seit 10.9.2020 bei Verstößen, Klage bei den zuständigen Gerichten nach § 1 UWG einbringen, um die Nichteinhaltung der Bestimmungen der P2B Verordnung durch Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen zu beenden oder zu untersagen. Neben der BWB wurden auch die Wirtschaftskammer Österreich sowie der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb als klagsbefugte Verbände bei der Europäischen Kommission notifiziert.

Mit der am 1.1.2022 in Kraft getretenen Novelle des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz - FWBG) wurde überdies klargestellt, dass Verstöße gegen die Artikel 3 bis 12 der P2B Verordnung geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb im Sinne von § 1 Absatz 1 FWBG zu gefährden. Somit kann die BWB auch deren Untersagung vor dem Kartellgericht beantragen.

Welchen Unternehmen und Institutionen darüber hinaus ein Unterlassungsanspruch bzw eine Antragsberechtigung zukommt, ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UWG bzw § 7 Absatz 2 FWBG.