Die Kronzeugenregelung stellt ein äußerst effizientes und mittlerweile seit vielen Jahren unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG, Art 101 AEUV) dar. Die Kronzeugenregelung erleichtert zum einen die Aufdeckung von Kartellen, zum anderen wirkt sie auch als zusätzliche Abschreckung gegen die Beteiligung an unrechtmäßigen Kartellen. Seit ihrer Einführung in Österreich durch die Wettbewerbsgesetznovelle 2005 wurden insgesamt 115 Ersuchen an die BWB gerichtet, davon acht im Jahr 2021.
Seit Einführung der Kronzeugenregelung verpflichtete das WettbG die Bundeswettbewerbsbehörde im Sinne der Transparenz dazu, ihre Praxis bei der Durchführung der Kronzeugenregelung in Form eines Handbuchs auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Änderungen durch das Kartell- und Wettbewerbsänderungsgesetz 2021 (KaWeRÄG 2021)
Durch das KaWeRÄG 2021, BGBl. I 176/2021, wurde § 11b WettbG dergestalt geändert, dass in Abs 4 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingefügt wurde, um nähere Bestimmungen über die Anwendung des Kronzeugenprogramms, insbesondere über Marker und Kurzanträge, zu erlassen. Durch das BGBl II Nr 487/2021 wurde ebendiese elf Paragraphen umfassende Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Anwendung der Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes (Kronzeugen VO) erlassen. Darin werden Ersuchen um Kronzeugenbehandlung, Marker, Kurzanträge, die Form des Ersuchens, die Kooperationsverpflichtung des Kronzeugen, die Geldbußenermäßigung und die Mitteilung über den Kronzeugenstatus in Anlehnung an die Vorgaben der RL (EU) 2019/1 näher geregelt.
Gemäß § 7 Abs 4 VO Kronzeugen hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf ihrer Website über die technische Abwicklung und die Geldbußenreduktionen, die sie bei der Beantragung einer geminderten Geldbuße im Hinblick auf die Reihenfolge der ersuchenden Unternehmer oder ersuchenden Unternehmervereinigungen anzuwenden beabsichtigt, zu informieren. Dieser Verpflichtung ist die Bundeswettbewerbsbehörde durch das untenstehende Papier „Geldbußenreduktionen im Kronzeugenprogramm“ nachgekommen.
Handbuch Kronzeugenprogramm
Aufgrund der geänderten Bestimmungen des WettbG und der Kronzeugen VO und der Verpflichtung der BWB gem § 7 Abs 4 VO Kronzeugen bildet das bisher auf der Webseite der Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlichte „Handbuch Kronzeugenprogramm“ nicht mehr durchgehend die geltende Rechtslage ab. Das Handbuch wird derzeit überarbeitet und wird im Laufe des Jahres 2022 als „Leitfaden Kronzeugenprogramm“ zur Darlegung der Praxis der BWB auf der Webseite der Bundeswettbewerbsbehörde veröffentlicht werden. Bis dahin bleibt das „Handbuch Kronzeugen“ weiterhin auf der Webseite abrufbar und kann zur Orientierung für betroffene Unternehmen herangezogen werden.
Das Papier „Geldbußeneduktionen im Kronzeugenprogramm“ ist unter folgendem Link abrufbar: