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Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses: Kartellobergericht verzwanzigfacht nach Rekurs der BWB die Geldbuße gegen die Palmers Textil Aktiengesellschaft von 5.000 auf EUR 100.000

Nach Erhebung von Rechtsmitteln durch die Amtsparteien erhöhte das Kartellobergericht (KOG) die Geldbuße gegen die Palmers Textil Aktiengesellschaft („Palmers“) wegen der verbotenen Durchführung der anmeldebedürftigen Gründung des Gemeinschaftsunternehmens HYGIENE AUSTRIA LLP GmbH („Hygiene Austria“) von EUR 5.000 auf EUR 100.000.

Im März 2024 stellte die Bundeswettbewerbsbehörde Anträge auf Verhängung von Geldbußen gegen Lenzing AG („Lenzing“) und Palmers an das Kartellgericht (Pressemitteilung vom 19.03.2024). Aufgrund des von Lenzing abgegebenen Anerkenntnisses wurde im Rahmen eines Settlements eine Geldbuße iHv EUR 75.000 beantragt und vom Kartellgericht rechtskräftig verhängt (Pressemitteilung vom 24.06.2024).

Gegen Palmers beantragte die BWB die Verhängung einer angemessenen Geldbuße, welche das Kartellgericht mit EUR 5.000 festlegte. Die BWB und der Bundeskartellanwalt erhoben gegen die Höhe der Geldbuße jeweils Rekurs, weil die Geldbuße aus ihrer Sicht nicht hoch genug war, um eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Das KOG folgte nunmehr dem Rechtsmittelbegehren der Amtsparteien und verhängte eine Geldbuße iHv EUR 100.000. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

„Die Fusionskontrolle erfüllt einen wichtigen Zweck für das Funktionieren der Märkte, gegen das Durchführungsverbot zu verstoßen ist in Österreich kein Kavaliersdelikt. Das hat der Oberste Gerichtshof mit einer Verzwanzigfachung der Buße jetzt mehr als deutlich gemacht!“, so die Generaldirektorin Dr. Natalie Harsdorf.

Hintergrund

Der Zusammenschluss, die Gründung der Hygiene Austria, wurde am 11.05.2020 bei der BWB angemeldet. Mit Wirkung vom 26.05.2020 wurde der Zusammenschluss freigegeben. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Kartellgerichts wurde die Ansicht der BWB dahingehend bestätigt, dass die Parteien schon vor Freigabe gegen das Durchführungsverbot verstießen, indem die Unternehmen bereits am 24.04.2020 per APA-OTS Aussendung die Öffentlichkeit von der Gründung informiert und operative Handlungen gesetzt hatten, die eine Durchführung der Fusion darstellten.

Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses

Unter einer verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse vor der Freigabe der BWB und des Bundeskartellanwaltes bzw. des Kartellgerichts. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der Amtsparteien eine Geldbuße verhängen.

Das Durchführungsverbot schützt den Wettbewerb vor potentiellen und tatsächlichen marktbeschränkenden Auswirkungen nicht genehmigter Zusammenschlüsse.