Der Beschluss ist rechtskräftig.
Am 19.03.2024 stellte die BWB getrennte Anträge auf Verhängung von Geldbußen gegen Lenzing und Palmers an das Kartellgericht (Pressemitteilung vom 19.03.2024). Aufgrund des abgegebenen Anerkenntnisses wurde eine geminderte Geldbuße iHv EUR 75.000 gegen Lenzing beantragt. Hingegen wurde eine angemessene Geldbuße gegen Palmers beantragt. Das Verfahren gegen Palmers ist noch nicht abgeschlossen.
Hintergrund
Der Zusammenschluss, die Gründung der Hygiene Austria, wurde am 11.05.2020 bei der BWB angemeldet. Mit Wirkung vom 26.05.2020 wurde der Zusammenschluss freigegeben. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Kartellgerichts wird nun die Ansicht der BWB dahingehend bestätigt, dass die Parteien schon vor Freigabe gegen das Durchführungsverbot verstießen, indem die Unternehmen bereits am 24.04.2020 per APA-OTS Aussendung die Öffentlichkeit von der Gründung informiert und operative Handlungen gesetzt hatten.
Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses
Unter einer verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse vor der Freigabe der BWB und des Bundeskartellanwaltes bzw. des Kartellgerichts. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen.
Das Durchführungsverbot schützt den Wettbewerb vor potentiellen und tatsächlichen marktbeschränkenden Auswirkungen nicht genehmigter Zusammenschlüsse.