Messezentrum Salzburg meldete am 27.05.2024 einen Zusammenschluss mit der EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH (in Folge „EAFINITY“) bei der BWB an (siehe Z-6594). Gegenstand war der Erwerb des Betriebs bestimmter Messen im Messezentrum Salzburg sowie im Design Center Linz durch das Messezentrum Salzburg.
Im Zuge der Prüfung des Zusammenschlusses wurde bekannt, dass das Messezentrum Salzburg mit dem Zusammenschlussvorhaben auch eine nicht-kontrollierende Beteiligung an der Design Center Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und damit an einem direkten Wettbewerber übernehmen würde.
Damit wurden wesentliche Aspekte des Zusammenschlusses nicht bzw. nur unvollständig ausgeführt und dadurch unrichtige und irreführende Angaben in der Zusammenschlussanmeldung gemacht. Unrichtige bzw. irreführende Angaben in Zusammenschlussanmeldungen können Geldbußen nach sich ziehen. Die BWB stellte daher beim Kartellgericht einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße (siehe Pressemeldung vom 01.06.2026).
Das Kartellgericht stellte fest, dass die Zusammenschlussanmeldung unrichtige und irreführende Angaben enthielt. Es wurde vor der Behörde nicht offengelegt, dass mit dem Erwerb EAFINITY auch der Erwerb einer nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber sowie damit verbundener wettbewerblich relevanter Kontroll-, Einsichts- und Entsendungsrechte einhergingen. Das Kartellgericht folgte dem Antrag der BWB und verhängte eine Geldbuße in Höhe von EUR 65.000. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Messezentrum Salzburg kooperierte sowohl während des Zusammenschlussverfahrens als auch nach dessen Abschluss umfassend und kontinuierlich mit der BWB. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Auflagen (Verpflichtungszusagen), stellte den vorgebrachten Sachverhalt außer Streit und gab ein Anerkenntnis ab. Vor diesem Hintergrund erachtet die BWB die verhängte Geldbuße aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und ausreichend.
Unrichtige und irreführende Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses
Gegen ein Unternehmen kann eine Geldbuße iHv bis zu 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn dieses in der Anmeldung eines Zusammenschlusses unrichtige oder irreführende Angaben macht (§ 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG).