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BWB stellt Antrag auf Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 65.000 gegen Messezentrum Salzburg GmbH wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat am 23.03.2026 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße gegen die Messezentrum Salzburg GmbH (iF „Messezentrum Salzburg“) wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses gestellt. Konkret beantragte die BWB die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 65.000.

Hintergrund

Messezentrum Salzburg meldete am 27.05.2024 einen Zusammenschluss an (siehe Zusammenschlussanmeldung). Gegenstand des Zusammenschlusses war der Erwerb des Betriebs von bestimmten Messen im Messezentrum Salzburg sowie im Design Center Linz durch Messezentrum Salzburg.

Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses wurde bekannt, dass Messezentrum Salzburg mit dem Zusammenschlussvorhaben auch eine nicht-kontrollierende Beteiligung an einer direkten Wettbewerberin übernehmen würde. Mit dieser Minderheitsbeteiligung gingen auch Zustimmungs-, Informations- und Kontrollrechte einher. Bei diesen Informationen handelte es sich um für die Prüfung des Zusammenschlusses wesentliche Aspekte. Zur Ausräumung der sich aus diesen Informationen ergebenden wettbewerblichen Bedenken bot Messezentrum Salzburg Verpflichtungszusagen an. Daher konnten die Amtsparteien nach Ausschöpfung der auf sechs Wochen verlängerten Prüffrist auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten (Pressemeldung vom 10.07.2024). 

Durch die fehlenden Informationen über die nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligung und den damit verbundenen atypischen Minderheitsrechten im Text der Zusammenschlussanmeldung selbst machte Messezentrum Salzburg eine unrichtige Angabe. Eine irreführende Angabe entstand durch die fehlende Erläuterung der verbundenen atypischen Minderheitsrechte. Unrichtige bzw. irreführende Angaben in Zusammenschlussanmeldungen sind bußgeldrelevant. Die BWB stellte daher einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße.

Das Messezentrum Salzburg hat sowohl während des noch anhängigen Zusammenschlussverfahrens als auch nach dessen Abschluss umfassend und kontinuierlich mit der BWB kooperiert und damit einen wesentlichen Beitrag zu den Ermittlungen geleistet.

Vor diesem Hintergrund erachtet die BWB die verhängte Geldbuße aus general- und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und ausreichend.

Unrichtige und irreführende Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses

Nach § 29 Abs 1 Z 2 lit b KartG kann über ein Unternehmen eine Geldbuße iHv bis zu 1 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängt werden, wenn dieses in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 KartG unrichtige oder irreführende Angaben macht.