Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Messezentrum Salzburg GmbH; EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH - BWB/Z-6594 | Bundeswettbewerbsbehörde

Messezentrum Salzburg GmbH; EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH

BWB/Z-6594

28.05.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.05.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Messezentrum Salzburg GmbH, FN 67914 z, erwirbt von RX Salzburg GmbH, FN 36462 x, 100 % an der EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH, FN 615310v, in welche RX Salzburg GmbH ihren Messebetrieb (Veranstaltung der Messen „Alles für den Gast“, „Hohe Jagd & Fischerei“, „Bauen und Wohnen“ und „AutoZum“ in Salzburg und der Messen „Elektrofachhandelstage“ und „Smart Automation Austria“ in Linz) im Sinne des Artikel III. Umgründungssteuergesetz eingebracht hat.
Betroffener Geschäftszweig: Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter; eingeschränkt auf Messeveranstalter. 

N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.07.2024.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 17.06.2024 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 8. Juli 2024.

Verpflichtungszusagen Messezentrum Salzburg GmbH/ EAFINITY Beteiligungsverwaltungs GmbH Z-6594

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.07.2024 weggefallen.

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