Acerinox, S.A., Spanien, beabsichtigte, alle Anteile an und die alleinige Kontrolle über Haynes International, Inc., USA, zu erwerben. Acerinox erlangte damit infolge des Zusammenschlusses alleinige Kontrolle über Haynes. Der betroffene Geschäftszweig umfasste die Bereiche: Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen; Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen.
Der Anmeldung vom 03.10.2024 (BWB/Z-6733) ging in Österreich eine Anmeldung vom März 2024 (BWB/Z-6531) voraus. Die BWB und der Bundeskartellanwalt (BKAnw) stellten im ersten Zusammenschlussverfahren einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht. Die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien überstiegen insbesondere im Bereich der Nickellegierungsflacherzeugnisse die Marktbeherrschungsvermutungsschwelle von 30 %. Die Zusammenschlussparteien zogen die Zusammenschlussanmeldung zurück, weshalb auch die BWB und der BKAnw aus prozessualen Gründen jeweils den Prüfungsantrag zurückgezogen haben.
Die deutlich umfangreichere und nachgebesserte zweite Zusammenschlussanmeldung wurde Anfang Oktober bei der BWB eingebracht. Darin wurden insbesondere die von der BWB im Prüfungsantrag des ersten Zusammenschlussverfahrens aufgeworfenen Bedenken mit zusätzlichen Informationen zum Markt adressiert.
Die BWB richtete im Rahmen der auf sechs Wochen erstreckten Prüffrist eine Reihe von Auskunftsverlangen an die Anmelderinnen. Darüber hinaus leitete die BWB eine umfangreiche Marktbefragung ein: Rund 120 Kundinnen und Kunden der Zusammenschlussparteien wurden befragt. Des Weiteren wurden die in der Zusammenschlussanmeldung und in den internen Dokumenten der Zusammenschlussparteien genannten wichtigsten Wettbewerberinnen und Wettbewerber bei Nickellegierungsflacherzeugnissen befragt und konnte eine Rücklaufquote von etwa 70 % erreicht werden. Ziel der Befragungen durch die BWB war es, ein möglichst umfassendes Bild des Zusammenschlussvorhabens und insbesondere der wettbewerblichen Nähe zwischen den Zusammenschlussparteien zu erlangen.
Die Ergebnisse der Ermittlungen der BWB bestätigten weitgehend das Vorbringen der Zusammenschlussparteien, dass die mangelnde wettbewerbliche Nähe von Acerinox und Haynes eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht rechtfertigt. Das Zusammenschlussvorhaben wurde daher von der BWB am 14.11.2024 durch Fristablauf freigegeben.
Da der BKAnw, im Unterschied zur BWB, auch zu Ende der Phase I weiterhin aus dem öffentlichen Interesse heraus Bedenken in Bezug auf den gegenständlichen Zusammenschluss hatte, haben die Zusammenschlussparteien dem BKAnw angeboten, Verhaltenszusagen abzugeben. Die BWB sieht keine wettbewerbsschädlichen Auswirkungen der angebotenen Auflagen und tritt ihnen daher nicht entgegen.
Diese gegenüber dem BKAnw abgegebenen Verhaltensauflagen der Zusammenschlussparteien sind auf der Homepage der BWB abrufbar. Bei Fragen zu den Verpflichtungszusagen wenden Sie sich bitte an den BKAnw Mag. Ludwig Majer.
Der Bericht des BKAnw kann HIER abgerufen werden.