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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

INVISION VII; aptus 2754. GmbH; aptus 2734. GmbH; ebutec Holding GmbH - BWB/Z-7497 | Bundeswettbewerbsbehörde

INVISION VII; aptus 2754. GmbH; aptus 2734. GmbH; ebutec Holding GmbH

BWB/Z-7497

24.09.2026

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.09.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

aptus 2754. GmbH mit Sitz München (Deutschland) und der Geschäftsanschrift unter c/o Blitzstart Services GmbH, Maximilianplatz 17, 80333 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 289781 B, beabsichtigt, 100% der Geschäftsanteile der ebutec holding GmbH mit Sitz in Dortmund, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Dortmund zu HRB 37072, und damit die alleinige Kontrolle über diese Gesellschaft zu erwerben. 

Betroffene Geschäftszweige: Beteiligungsgesellschaften; Dämmung und Isolierung, Sonstiger Aufbau, Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation

F - BAU F 43 - Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe, F 43.2 - Bauinstallation, F 43.22 - Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation, F 43.23 - Einbau von Isolierungen, F 43.3 - Sonstiger Ausbau, F 43.35 - Sonstiger Ausbau, L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN, L 64 - Erbringung von Finanzdienstleistungen, L 64.2 - Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, L 64.21 - Beteiligungsgesellschaften

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.10.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

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