Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Wietersdorfer Alpacem GmbH; Innofreight Industrial Solutions GmbH
BWB/Z-7478
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.09.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Wietersdorfer Alpacem GmbH beabsichtigt, 50% der Anteile an der Terminal Peggau GmbH, FN 666760 f (die "JV-Holding"), und entweder direkt oder indirekt über die Alpacem Zement Austria GmbH, eine 75% direkte Beteiligung der Wietersdorfer Alpacem GmbH, 50% der Anteile an der neu zu gründenden Terminal Wietersdorf Asset GmbH (die "JV-Gesellschaft") zu erwerben. Dadurch sollen Wietersdorfer Alpacem GmbH gemeinsam mit der Innofreight Industrial Solutions GmbH, welche die jeweils verbleibenden 50% der Anteile halten wird, gemeinsame Kontrolle über die JV-Holding und (gegebenenfalls indirekt über die Alpacem Zement Austria GmbH) die JV-Ge sellschaft (gemeinsam mit deren jeweiligen Tochtergesellschaften das "Gemeinschaftsunternehmen" oder "GU") erlangen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird zum Zweck der Planung, Errichtung und des Betriebs von zwei Containerterminals an den Standorten Peggau und Wietersdorf gegründet. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Terminaldienstleistungen für den Container umschlag Straße-Schiene und Schiene-Straße sowie Schiene-Schiene.
Betroffener Geschäftszweig: Frachtumschlag
H - VERKEHR UND LAGEREI H 52 - Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, H 52.2 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, H 52.24 - Frachtumschlag
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.10.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.