Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Salzburger Alpenmilch Holding GmbH; Pinzgau Milch Produktions GmbH
BWB/Z-7245
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.02.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Der Zusammenschluss besteht im Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Pinzgau Milch Produktions GmbH durch die Salzburger Alpenmilch Holding GmbH. Dies erfolgt durch (i) den Erwerb von 40% der Geschäftsanteile an der Pinzgau Milch Produktions GmbH durch die SalzburgMilch GmbH, (ii) die Verschmelzung der Pinzgau Milch registrierte Milchliefer- und Besitzgenossenschaft mit beschränkter Haftung auf die Salzburger Alpenmilch Genossenschaft eGen, (iii) die Einbringung von 20% der Geschäftsanteile an der Pinzgau Milch Produktions GmbH in die SalzburgMilch GmbH durch die Salzburger Alpenmilch Genossenschaft eGen, (iv) die Verschmelzung der Pinzgau Milch Produktions GmbH auf die SalzburgMilch GmbH, sowie (v) einer Call-Option der Salzburger Alpenmilch Holding GmbH und Put-Option der HMP Immobilien Holding GmbH hinsichtlich der im Zuge der Verschmelzung ausgegebenen Minderheitsbeteiligung an der SalzburgMilch GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Erfassung von Kuh-Rohmilch (Abnahmemarkt) und den Vertrieb von Molkereiprodukten (Absatzmarkt).
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.5 - Herstellung von Milcherzeugnissen und Speiseeis, C 10.51 - Herstellung von Milcherzeugnissen, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.33 - Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten, G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 47.27 - Einzelhandel mit sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.04.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 18.03.2026 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 07.04.2026.
Nähere Information finden Sie in der Newsmeldung.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.04.2026 weggefallen.