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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Stieglbrauerei zu Salzburg GmbH; Privatbrauerei Zwettl Beteiligungs GmbH; Brauerei Hirt Holding Gesellschaft m.b.H.; Mohrenbrauerei Vertriebs GmbH & Co KG; Brauerei Murau eGen; Schank - BWB/Z-7483 | Bundeswettbewerbsbehörde

Stieglbrauerei zu Salzburg GmbH; Privatbrauerei Zwettl Beteiligungs GmbH; Brauerei Hirt Holding Gesellschaft m.b.H.; Mohrenbrauerei Vertriebs GmbH & Co KG; Brauerei Murau eGen; Schank

BWB/Z-7483

14.09.2026

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.09.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Stieglbrauerei zu Salzburg GmbH, Privatbrauerei Zwettl Beteiligungs GmbH, Brauerei Hirt Holding Gesellschaft m.b.H., Mohrenbrauerei Vertriebs GmbH & Co KG und Brauerei Murau eGen planen, Anteile an der und gemeinsame Kontrolle über die Schankwerk GmbH zu erwerben und ihr jeweils eigenes Geschäft betreffend Schankanlagen und deren Servicierung zugunsten der Schankwerk GmbH aufzugeben. Nach dem geplanten Erwerb sollen die Anteile an der Schankwerk GmbH wie folgt gehalten werden: Stieglbrauerei zu Salzburg GmbH wird 20% und die anderen vorstehend genannten Brauereien werden jeweils 10% der Anteile halten; der bisherige Alleingesellschafter Anton Kammerlander wird mit 40% beteiligt bleiben.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 33 - Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen, C 33.1 - Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen, C 33.12 - Reparatur und Instandhaltung von Maschinen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.10.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

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