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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OEP Montan BidCo GmbH; OEP Capital Advisors, L.P.; Montanhydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung - BWB/Z-7183 | Bundeswettbewerbsbehörde

OEP Montan BidCo GmbH; OEP Capital Advisors, L.P.; Montanhydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung

BWB/Z-7183

19.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die OEP Montan BidCo GmbH, Deutschland, beabsichtigt alle Anteile an der Montanhydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Deutschland, und der Montan-Hydraulik Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co. KG, Deutschland, zu erwerben. Die Montanhydraulik-Gruppe ist ein weltweit tätiger Spezialist für die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Wartung von hochwertigen Hydraulikzylindern, zugehörigen Aggregaten und Systemen, einschließlich umfassender Aftermarket-Dienstleistungen für eigene und fremde Zylinder. Die OEP Montan BidCo GmbH ist eine Akquisitionsgesellschaft der OEP IX-Fonds, OEP ist eine Private-Equity-Gesellschaft.
Betroffene Geschäftszweige: Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 28 - Maschinenbau, C 28.1 - Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, C 28.12 - Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.01.2026 weggefallen.

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