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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Austrocard GmbH; SOCAR Energy Austria Operating Company GmbH; Orlen S.A.; Orlen Austria GmbH - BWB/Z-7177 | Bundeswettbewerbsbehörde

Austrocard GmbH; SOCAR Energy Austria Operating Company GmbH; Orlen S.A.; Orlen Austria GmbH

BWB/Z-7177

17.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die zur polnischen ORLEN-Gruppe gehörende Austrocard GmbH (FN 460435 k), Wels, Österreich, beabsichtigt, von der SOCAR Energy Austria Company GmbH (FN 139789 y), Graz-Gössendorf, Österreich, deren Tankkartengeschäft „SOCAR-Card" durch Übernahme der entsprechenden Kundenlisten zu erwerben. Die Austrocard GmbH beabsichtigt, diese Kunden auf ihr System der sog. „Austrocard" zu migrieren.

Der betroffene Geschäftszweig: Betrieb von Tankkarten und Mobilitätszahlungssysteme; sonstige Versicherungsdienstleistungen a.n.g.; Abrechungs- und Zahlungsdienstleistungen. Mittels dieser Transaktion soll der Betriebsteil SOCAR-Card zur Gänze von der SOCAR Energy Austria Operating Company auf die Austrocard GmbH übertragen werden. 

L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN L 66 - Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.19 - Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.01.2026 weggefallen.

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