Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Granit Group; Pongratz Group; WIG – Transportbeton Ges.m.b.H.
BWB/Z-7152
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Granit Holding GmbH (FN 58036 y) und die Pongratz Bau Gesellschaft m.b.H. (FN 51999 w) bzw. deren Gesellschafter beabsichtigen einen Zusammenschluss. Es ist geplant die operative Bautätigkeit der Pongratz Bau Gesellschaft m.b.H.in eine 100,00% Tochter der Granit Holding GmbH zu übernehmen. Zusätzlich beabsichtigen die Gesellschafter der (verbleibenden) Pongratz Bau Gesellschaft m.b.H. ihre Anteile zu verkaufen, wobei diese die Granit Holding GmbH zu 51,00% und die Pongratz Vermietungsgesellschaft m.b.H. zu 49,00% übernehmen wird. Durch diesen Vorgang ändern sich die mittelbaren Gesellschaftsanteile am Teilkonzern WIG – Transportbeton Ges.m.b.H./Gral Schotter bei
der Granit Holding GmbH von 44,00% auf 52,67% und bei der Pongratz Vermietungsgesellschaft m.b.H. von 17,00% auf 8,33%.
F - BAU F 41 - Hochbau, F 41.0 - Hochbau, F 41.00 - Hochbau, F 42 - Tiefbau, F 42.1 - Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken, F 42.11 - Bau von Straßen, L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN, L 64 - Erbringung von Finanzdienstleistungen, L 64.2 - Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, L 64.21 - Beteiligungsgesellschaften, M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN, M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.1 - Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sowie Erschließung von Grundstücken, M 68.11 - Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.12 - Erschließung von Grundstücken; Bauträger, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.3 - Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte, M 68.32 - Sonstige Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.12.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.12.2025 weggefallen.