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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VGP European Logistics 4 S.à r.l.; VGP Park Graz 2 S.à r.l.; VGP Park Laxenburg S.à r.l. - BWB/Z-7147 | Bundeswettbewerbsbehörde

VGP European Logistics 4 S.à r.l.; VGP Park Graz 2 S.à r.l.; VGP Park Laxenburg S.à r.l.

BWB/Z-7147

21.11.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

VGP European Logistics 4 S.à r.l., Luxemburg, ein Gemeinschaftsunternehmen von VGP N.V. (Belgien) und Areim Pan-European Logistics Fund (D) AB (Schweden), beabsichtigt, rund 74,9 % der Anteile an VGP Park Graz 2 S.à r.l., Luxemburg, und VGP Park Laxenburg S.à r.l., Luxemburg, sowie eine kontrollierende Beteiligung an weiteren Gesellschaften, die Logistikimmobilien in Deutschland, Italien, Spanien und Portugal halten, von VGP N.V. zu erwerben. VGP Park Graz 2 S.à r.l. ist Eigentümer eines Logistikparks in Graz. VGP Park Laxenburg S.à r.l. ist Eigentümer eines Logistikparks in Laxenburg. 
Betroffene Geschäftszweige:  Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen.

 

M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.12.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

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