Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
LSF12 Exmoor Investments S.à r.l,; Kremer GmbH; ROLLER-TECH S.à.r.l.; ROLLER BELGIUM S.r.l.; Evergreen S.A.; REIFF Technical Products Shanghai Co. Ltd.
BWB/Z-7126
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
LSF12 Exmoor Investments S.à r.l, Luxemburg, und ihre Tochtergesellschaften (i) ERIKS Deutschland GmbH, Deutschland, (ii) ERIKS Immobilien & Service GmbH, Deutschland, und (iii) ERIKS N.V, Niederlande, beabsichtigen, bestimmte Vermögenswerte der insolventen Unternehmen REIFF Holding GmbH & Co. KG, Deutschland, REIFF Technische Produkte GmbH, Deutschland, und Kremer GmbH, Deutschland, sowie 100% der Anteile an und somit alleinige Kontrolle über die solventen Unternehmen und Tochtergesellschaften ROLLER-TECH S.à.r.l., Luxemburg, ROLLER BELGIUM S.r.l., Belgien, Evergreen S.A., Luxemburg, und REIFF Technical Products Shanghai Co. Ltd., China, zu erwerben.
Wirtschaftszweig: Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.
G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.6 - Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör, G 46.64 - Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.12.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.11.2025 weggefallen.