Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
HarbourVest Partners, L.P.; CV; Parkingeye Limited; LVO Investissement SAS; MML Capital Partners LLP
BWB/Z-7124
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
HarbourVest beabsichtigt, über von ihm verwaltete Fonds eine indirekte nicht beherrschende Kapitalbeteiligung von mindestens 25 %, aber weniger als 50 % an MML Dorchester SCSp zu zeichnen, einem Investmentvehikel mit zwei Vermögenswerten, das seinerseits mehr als 25 %, aber weniger als 50 % von Parkingeye Limited (London/Großbritannien) und 100 % der Anteile an LVO Investissement SAS (Brügge/Frankreich) erwerben wird.
Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens wird die Kontrolle über Parkingeye Limited von gemeinsamer Kontrolle zu alleiniger Kontrolle durch MML Dorchester SCSp übergehen.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Parkplatzverwaltungsdienste und Frachtdienstleistungen.
Wirtschaftszweig :Güterkraftverkehr, Seefrachtverkehr; Luftfrachtverkehr; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Landverkehr.
H - VERKEHR UND LAGEREI H 49 - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, H 49.4 - Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte, H 49.41 - Güterbeförderung im Straßenverkehr, H 50.2 - Güterbeförderung in der Hochsee- und Küstenschifffahrt, H 50.20 - Güterbeförderung in der Hochsee- und Küstenschifffahrt, H 51.2 - Güterbeförderung in der Luftfahrt und Raumtransport, H 51.21 - Güterbeförderung in der Luftfahrt, H 52.2 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, H 52.21 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.12.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.12.2025 weggefallen.