Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Universal-Investment-Luxembourg S.A.; Bayerische Versorgungskammer; Allianz SE; ICON Immobilien GmbH & Co KG - BWB/Z-7123 | Bundeswettbewerbsbehörde

Universal-Investment-Luxembourg S.A.; Bayerische Versorgungskammer; Allianz SE; ICON Immobilien GmbH & Co KG

BWB/Z-7123

05.11.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der Fonds BVK-Europa I-Immobilienfonds S.C.S., SICAV RAIF Teilfonds BVKEUROPA I, Immobilienfonds – Bavaria RE wird vertreten durch Universal-Investment-Luxembourg S.A., Luxemburg, als deren Alternativer Investmentfonds Manager ("AIFM"). Letzt-Anleger des Fonds sind vierzehn Pensions- und Versorgungskassen, die jeweils durch die Bayerische Versorgungskammer vertreten werden. Der Fonds, vertreten durch den AIFM, beabsichtigt 50 % der Anteile an und Mitkontrolle über ICON Immobilien GmbH & Co KG, Österreich, welche Eigentümerin der Liegenschaften an den Adressen Wiedner Gürtel 9, 11 und 13 sowie Gertrude-Fröhlich Sandner-Straße 2 und 4, allesamt 1100 Wien, samt drei Mixed-Use Gebäuden ist, von VALDERRAMA S.A., einer Tochter der Allianz SE, zu erwerben. 

Betroffener Geschäftszweig: Grundstücks- und Wohnungswesen; Grundstücks- und Wohnungswesen; Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen; Sonstige Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnunge

M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.12.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.12.2025 weggefallen.

zurück zur Übersicht