Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
ADOMO Beteiligungs GmbH; IAG Invest AG
BWB/Z-7114
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens ist der Erwerb eines behrerrschenden Einflusses auf die ADOMO Beteiligungs GmbH, FN 517060 h („ADOMO"), durch IAG Invest AG & CO KG, FN 663127m („IAG").
Mit Beteiligungsvertrag vom 2.8.2019 verpflichtete sich die Rectsvorgängerin der IAG, nametlich die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft, FN 87792g, („Invest AG"), der ADOMO (bzw. deren Rechtsvorgängerin ADOMO Holding GmbH & Co KG, FN 492889m) eigenkapitalähnliches Genussrechtskapital in der Höhe von bis zu EUR 10 Mio. zur Finanzierung der Expansion der ADOMO bereitzustellen. im Gegenverzug wurden der Invest AG Mitbestimmungsrecht an der ADOMO eingeräumt. Später stellte die Invest AG der ADOMO weiteres Genussrechtskapital, ingesamt EUR 25 Mio, bereit. Mit Einrbingungs- und Sacheinlagenvertrag sowie Generalsversammlungsbeschluss vom 24.09.2025 wurde das gesamte von der Invest AG an der ADOMO gehaltene Genussrechtskapital als Sacheinlage in die ADOMO eingebracht; gleichzeitig leisteten die Invest AG und eine weitere Gesellschafterin der ADOMO eine Bareinlage.
Angesichts von Liquiditätsengpässen der Gesellschaft erklärt sich die Invest AG nunmehr IAG zudem bereit, der ADOMO weiteres Kapital im Rahmen einer Barkapitalerhöhung bereitzustellen, verbunden mit der Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen ins Eigenpkapital der ADOMO. Da die Mitgesellschaft der IAG ihr Bezugsrecht nicht ausüben, wurde diese Kapitalerhöhung zum Überschreiten der Beteiligungschwelle von 50% führen.
Dieses Zusammenschlussvorhaben betrifft den Geschäftszweig M (ÖNACE 2025) bzw. L (ÖNACE 2008) Grundstücks und Wohungswesen, insbesondere Immobiliendienstleistungen/Tätigkeiten für das Gründstücks und Wohungswesen für Dritte.
L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.11.2025 weggefallen.