Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
HalloGesundheit GmbH; Konvent der Barmherzigen Brüder in Graz; Antilia GmbH; SVS Gesundheitszentrum Graz Betriebs- GmbH
BWB/Z-7099
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Zum einen wird die Gründung der Antilia GmbH als Gemeinschaftsunternehmen des Konvents der Barmherzigen Brüder in Graz und der HalloGesundheit GmbH zu gleichen Teilen (50%) beabsichtigt (kurz „Vorhaben 1“). Zum anderen wird beabsichtigt, dass die Antilia GmbH insgesamt 49% der Anteile an der SVS Gesundheitszentrum Graz Betriebs-GmbH erwirbt (die anderen 51% werden weiterhin von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen gehalten), sowie einen Managementvertrag abschließt, auf dessen Grundlage die (zu gründende) Antilia GmbH die Betriebsführung des von der SVS Gesundheitszentrum Graz Betriebs-GmbH formal betriebenen SVSGesundheitszentrums Graz übernehmen und gemeinsame Kontrolle erwerben soll (kurz „Vorhaben 2“).
Betroffener Geschäftszweig; Arztpraxen für Allgemeinmedizin; Sonstiges Gesundheitswesen a.n.g.
R - GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN R 86 - Gesundheitswesen, R 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen, R 86.21 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin, R 86.9 - Sonstiges Gesundheitswesen, R 86.99 - Sonstiges Gesundheitswesen a.n.g.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.11.2025 weggefallen.