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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

METRO FSD Holding GmbH; GVS Group - BWB/Z-6948 | Bundeswettbewerbsbehörde

METRO FSD Holding GmbH; GVS Group

BWB/Z-6948

27.05.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die METRO FSD Holding GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf, Deutschland, beabsichtigt, 100% der Anteile an und Kontrolle über die GVS Group zu erwerben. Die GSV Group umfasst folgende sieben Gesellschaften: Huster Consult GmbH, GVS Lebensmittelhandel Verwaltungs GmbH, GVS Lebensmittelhandel GmbH & Co Handelsgesellschaft KG, romac Logistik und Service GmbH, GVS Süd GmbH & Co. KG und GVS Logistik GmbH & Co. KG jeweils mit Sitz in Nürnberg sowie die GVS Nord GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamm.

Betroffene Geschäftszweige: Belieferung der Systemgastronomie, regionale Märkte für Abhol- und Zustellgroßhandel sowie Lebensmittellogistik für Drittkunden; Großhandel mit Nahrung- und Genussmitteln, Getränken 
und Tabakwaren; Tätigkeiten der Großhandels Vermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren; Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln.

G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.1 - Handelsvermittlung, G 46.17 - Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.4 - Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, G 46.44 - Großhandel mit keramischen Erzeugnissen, Glaswaren und Reinigungsmitteln

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.06.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.06.2025 weggefallen.

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