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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SAATBAU LINZ eGen; AMT-Tayel HandelsgmbH - BWB/Z-6937 | Bundeswettbewerbsbehörde

SAATBAU LINZ eGen; AMT-Tayel HandelsgmbH

BWB/Z-6937

15.05.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.05.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses iSd § 7 Abs 1 Z 3 KartG ist der Erwerb von 65 % der Geschäftsanteile der AMT-Tayel HandelsgmbH, FN 269233 g, durch SAATBAU LINZ eGen, FN 76126 a.

Betroffener Geschäftszweig: Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung und Saatgutaufbereitung; Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln; Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln; Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen 

A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI A 01 - Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, A 01.6 - Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten, A 01.63 - Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung und Saatgutaufbereitung, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.2 - Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren, G 46.21 - Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.31 - Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln, G 46.37 - Großhandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.06.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.06.2025 weggefallen.

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