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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

REWE-ZENTRALFINANZ eG; Harry-Brot GmbH - BWB/Z-6888 | Bundeswettbewerbsbehörde

REWE-ZENTRALFINANZ eG; Harry-Brot GmbH

BWB/Z-6888

20.03.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.03.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

REWE-ZENTRALFINANZ eG, Köln, Deutschland und Harry-Brot GmbH, Schenefeld, Deutschland, beabsichtigen die Gründung zweier Gemeinschaftsunternehmen als Großbäckerei-Grundstücksgesellschaften, an denen
beide Parteien jeweils 50 % der Anteile halten und die diese gemeinsam kontrollieren werden. Die beiden Gemeinschaftsunternehmen werden ihren Sitz in Deutschland haben und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zwei in Deutschland gelegene Betriebsgrundstücke (die derzeit im Eigentum von Tochtergesellschaften von REWE-ZENTRALFINANZ eG stehen) halten und an mittelbare Tochtergesellschaften von Harry-Brot GmbH vermieten.
Weiters übernimmt Harry-Brot GmbH im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens von einer mittelbaren Tochtergesellschaft der REWE-ZENTRALFINANZ eG den operativen Betrieb der Glockenbrot Großbäckerei Bergkirchen in der Nähe von München.  
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Back- und Teigwaren.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.7 - Herstellung von Back- und Teigwaren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.04.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.04.2025 weggefallen.

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