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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft; Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen - BWB/Z-6841 | Bundeswettbewerbsbehörde

RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft; Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen

BWB/Z-6841

03.02.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das angemeldete Vorhaben betrifft den geplanten Erwerb von alleiniger Kontrolle an RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft durch RWA Raiffeisen Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eGen.

Betroffene Geschäftszweige: Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen; Baustoffen, sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern; landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten; festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen; Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen.

G - HANDEL G 46.2 - Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren, G 46.49 - Großhandel mit sonstigen Gebrauchs- und Verbrauchsgütern, G 46.61 - Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, G 46.71 - Großhandel mit Kraftwagen, G 46.73 - Großhandel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör, O - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN, O 82 - Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, O 82.99 - Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.03.2025 weggefallen.

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