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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Rettenmeier Holding AG; Ziegler Holding GmbH - BWB/Z-6840 | Bundeswettbewerbsbehörde

Rettenmeier Holding AG; Ziegler Holding GmbH

BWB/Z-6840

03.02.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.02.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Rettenmeier Holding AG, die von Cordes Holding GmbH & Co. KG kontrolliert wird, beabsichtigt, über unmittelbar und mittelbar mehrheitlich gehaltene Tochtergesellschaften, bestimmte materielle und immaterielle Vermögensgegenstände, Vertragsverhältnisse und Verbindlichkeiten der Ziegler Group aus der Insolvenz zu erwerben. Die zu erwerbenden Vermögensgegenstände umfassen insbesondere Anlagevermögen, Grundstücke, Vorräte, immaterielle Vermögensgegenstände und Forderungen sowie zumindest teilweise Vertragsverhältnisse mit Kunden und Arbeitnehmern. Zum Zielgeschäft gehören auch 100 % der Anteile an der Prechtl GmbH Anlagen- und Maschinenbau, Plößberg, und 75 % der Anteile an der Ruhland Druckluft & Systemtechnik GmbH, Plößberg. Die Erwerberin plant zudem, ein Vorkaufsrecht hinsichtlich der ausländischen Gesellschaften der Ziegler Group zu erwerben.

Diese ausländischen Gesellschaften sind daher für die Zwecke dieser Anmeldung ebenfalls Teil des Zielgeschäfts.  
Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel).

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 16 - Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.03.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.03.2025 weggefallen.

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