Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

STRABAG SE; ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co KG - BWB/Z-6698 | Bundeswettbewerbsbehörde

STRABAG SE; ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co KG

BWB/Z-6698

28.08.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.08.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens sind mehrere jeweils wechselseitig miteinander bedingte Transaktionsschritte, die im Rahmen einer Gesamttransaktion durchgeführt werden: STRABAG SE beabsichtigt (i) indirekt die Betonmischanlage Simmering (Wildpretstraße 5, 1110 Wien) im Rahmen eines asset deals von (indirekt) ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co KG, Österreich zu erwerben und (ii) indirekt die Betonmischanlage Gerasdorf (Viktor Kaplan-Straße 2, 2201 Gerasdorf bei Wien) durch Beendigung eines Pachtvertrags mit (indirekt) ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co KG, zu übernehmen; gleichzeitig wird ASAMER Baustoffe Holding GmbH die aktuell von STRABAG AG und STRABAG SE gehaltenen Anteile an ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH sowie an ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co KG iHv jeweils gesamt 30,93% im Rahmen eines share deals übernehmen und ihren Anteil an ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH und ASAMER Baustoff Holding Wien GmbH & Co. KG somit von jeweils 69,07% auf jeweils 100% erhöhen.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Frischbeton (Transportbeton).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.09.2024.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.09.2024 weggefallen.

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