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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Zentrasport Österreich e.Gen.; ANWR sports GmbH - BWB/Z-6644 | Bundeswettbewerbsbehörde

Zentrasport Österreich e.Gen.; ANWR sports GmbH

BWB/Z-6644

12.07.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.07.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die ANWR sports GmbH (nachfolgend kurz „ANWR“), eine in Österreich neu gegründete Tochtergesellschaft der ANWR GROUP eG mit Sitz in Mainhausen, Deutschland, beabsichtigt, von der Zentrasport Österreich e.Gen (FN 93934p, LG Wels) (nachfolgend kurz „ZENTRASPORT“; nachfolgend gemeinsam auch „die Parteien“), den gesamten Betrieb, bestehend insbesondere aus wirtschaftlichen und sonstigen Dienstleistungen für Einzelhändler von Sportartikeln beim Betrieb ihrer Einzelhandelsgeschäfte (wie Einkaufsberatung, Marketingunterstützung, Personalsuche und -vermittlung, IT-Beratung, Händlerbetreuung, Interessensvertretung etc.), sowie den Betrieb der Rent-Plattform und die Entwicklung von E-Commerce-Lösungen sowie eines Data-Clearing Centerssamt der zu diesem Betrieb gehörenden und hierfür erforderlichen Rechte, Rechtsverhältnisse, Wirtschaftsgüter, immateriellen Vermögenswerte und Dienstnehmer durch Einzelrechtsnachfolge im Wege eines Unternehmenskaufs („Asset Deal“) zu kaufen und zu übernehmen.

G - HANDEL

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.08.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.08.2024 weggefallen.

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