Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

FUJIFILM Europa B.V.; FUJIFILM Holdings Corporation; Fuji Film Österreich Gesellschaft m.b.H.; Image & Information d.o.o. - BWB/Z-6033 | Bundeswettbewerbsbehörde

FUJIFILM Europa B.V.; FUJIFILM Holdings Corporation; Fuji Film Österreich Gesellschaft m.b.H.; Image & Information d.o.o.

BWB/Z-6033

09.08.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.07.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

FUJIFILM Europe B.V., die indirekt von der FUJIFILM Holdings Corporation mit Sitz in 7-3, Akasaka 9-chome, Minato-ku, Tokyo, 107-0052, Japan, kontrolliert wird, beabsichtigt, 100% der Anteile an und die alleinige Kontrolle über (i) Fuji Film Österreich Gesellschaft m.b.H, Österreich, sowie (ii) Image & Information d.o.o., Slowenien, zu erwerben. Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen; Großhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen, elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik;  Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.08.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.08.2022 weggefallen.

zurück zur Übersicht