Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Danfoss; DSP Business; Semikron - BWB/Z-6001 | Bundeswettbewerbsbehörde

Danfoss; DSP Business; Semikron

BWB/Z-6001

01.07.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.06.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Danfoss A/S (Nordborg / Dänemark) beabsichtigt, indirekt über Danfoss ACQ A/S (Nordborg / Dänemark) die Mehrheit der Anteile an und die alleinige Kontrolle über Semikron International GmbH (Nürnberg / Deutschland) zu erwerben. Semikron International Dr. Fritz Martin GmbH & Co. KG (Nürnberg / Deutschland) wird mehr als 25% an der Danfoss ACQ A/S halten. Danfoss A/S wird Kapital und seine hundertprozentige (indirekte) Tochtergesellschaft Danfoss Silicon Power GmbH (Flensburg / Deutschland) einschließlich Danfoss Silicon Power LLC (Utica / USA) in Danfoss ACQ A/S einbringen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Leistungsmodule. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.07.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der indirekte Erwerb der Mehrheit der Anteile und die alleinige Kontrolle über Semikron International GmbH (Nürnberg, Deutschland) durch Danfoss ACQ A/S (Nordborg, Dänemark) wurde unter Z-6001 Danfoss; DSP Business; Semikron am 30.06.2022 bei der BWB angemeldet.

Der Zusammenschluss umfasst eine Vielzahl an Produkte im Bereich der Leistungselektronik.

Zur näheren wettbewerblichen Beurteilung wurden umfassende Informationen von der Anmelderin abgefragt. Nach Prüfung der übermittelten Informationen und Daten kam die BWB zu dem Ergebnis, dass eine Beeinträchtigung des effektiven Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Seitens der Amtsparteien wurde kein Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.07.2022 weggefallen.

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