Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Aramco Overseas Company B.V.; Lotos Asfalt sp.z.o.o. - BWB/Z-5938 | Bundeswettbewerbsbehörde

Aramco Overseas Company B.V.; Lotos Asfalt sp.z.o.o.

BWB/Z-5938

21.04.2022

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.04.2022 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Aramco Overseas Company B.V., Niederlande, eine direkte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Saudi Arabian Oil Company, Saudi-Arabien, beabsichtigt, eine nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligung in Höhe von 30 % der Anteile an Lotos Asfalt sp.z.o.o., Polen, von Grupa Lotos S.A., Polen, zu erwerben. 
 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.05.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.05.2022 weggefallen.

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