Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Philia HoldCo Coöperatief U.A.; Gilde Buy-Out Fund VI C.V.; Gilde Buy-Out Partners B.V.; WinIT Holding GmbH; WinIT Co-Invest GmbH & Co. KG; Emeram Capital Partners GmbH - BWB/Z-5795 | Bundeswettbewerbsbehörde

Philia HoldCo Coöperatief U.A.; Gilde Buy-Out Fund VI C.V.; Gilde Buy-Out Partners B.V.; WinIT Holding GmbH; WinIT Co-Invest GmbH & Co. KG; Emeram Capital Partners GmbH

BWB/Z-5795

10.12.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.12.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gilde Buy-Out Fund VI C.V. und Gilde Buy-Out Fund VI 2 C.V, letztlich kontrolliert durch Gilde Buy-Out Partners B.V., beabsichtigen mittelbar über das neu gegründete Erwerbsvehikel Philia HoldCo Coöperatief U.A. eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung von 35,33 % der Anteile an WinIT Holding GmbH zu erwerben. WinIT Holding GmbH ist die Holdinggesellschaft verschiedener Gesellschaften, die gemeinsam die Init-Gruppe bilden. Zusammen mit ihren operativen Tochtergesellschaften Agendo GmbH und Polidia GmbH ist die Init-Gruppe im Bereich für IT-Dienstleistungen und IT-Software tätig, mit einem ausgeprägten Fokus auf Digitalisierungsprojekte im behördlichen Bereich.
Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.01.2022.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.01.2022 weggefallen.

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