Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

LAWOG; OGW; GVVG; Energie AG - BWB/Z-5552 | Bundeswettbewerbsbehörde

LAWOG; OGW; GVVG; Energie AG

BWB/Z-5552

21.07.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.07.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die LAWOG und die GVVG erwerben zusammen alle Anteile an der OGW. Hierbei erwirbt die LAWOG 94 % und die GVVG 6 %. Bei allen drei Gesellschaften handelt es sich um Gesellschaften, welche dem WGG unterliegen. Es handelt sich bei gegenständlichem Zusammenschluss um einen Share-Deal, durch welchen die beiden Erwerberinnen die Kontrolle über die OGW erhalten. Betroffener Geschäftszweig ist die Herstellung, Vermietung und Verwaltung von Wohnungen. Die GVVG und die OGW sind am Ende des Zusammenschlusses beide verbundene Unternehmen der LAWOG. Deren größter Genossenschafter ist das Land Oberösterreich. 

Betroffener Geschäftszweig: F - Baugewerbe/Bau L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.08.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.08.2021 weggefallen.

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