Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H.; SRP Sekundär Rohstoff Produktion GmbH - BWB/Z-5322 | Bundeswettbewerbsbehörde

Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H.; SRP Sekundär Rohstoff Produktion GmbH

BWB/Z-5322

24.03.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.03.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Kirchdorfer Zementwerk Hofmann Gesellschaft m.b.H. (Kirchdorf an der Krems) beabsichtigt den Erwerb von 50 % der Geschäftsanteile an der SRP Sekundär Rohstoff Produktion GmbH (Pöchlarn) von der KIAS Recycling GmbH (Kirchdorf an der Krems.


Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die sonstige Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle.

Betroffener Geschäftszweig: E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.04.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.04.2021 weggefallen.

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