Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VKR Holdings A/S; Dovista A/S; Arbonia Fenster - BWB/Z-5190 | Bundeswettbewerbsbehörde

VKR Holdings A/S; Dovista A/S; Arbonia Fenster

BWB/Z-5190

11.01.2021

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.01.2021 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

VKR Holding A/S, Hфrsholm, Dänemark beabsichtigt indirekt über ihre Tochtergesellschaft DOVISTA A/S, Horsens, Dänemark die alleinige Kontrolle über den Unternehmensteil Arbonia Fenster, der Arbonia AG („Arbonia"), Arbon, Schweiz, zu übernehmen.
Der Unternehmensteil Arbonia Fenster besteht aus sämtlichen Anteilen an der (i) Arbonia Windows AG, Diepoldsau, Schweiz, (ii) der EgoKiefer AG, Altstätten SG, Schweiz, (iii) der Wertbau GmbH, Langenwetzendorf, Deutschland, (iv) der Slovaktual s.r.o, Pravenec, Slovakei, (v) der Dobroplast Fabryka Okien Sp. z o.o., Zambrów, Polen und (vi) der web.com Management Holding GmbH, Bad Liebenstein, Deutschland.

Der Erwerb der Anteile von (i) und (ii) erfolgt von der durch Arbonia kontrollierten Arbonia Schweiz AG, von (iii) und (vi) von der durch Arbonia kontrollierten Arbonia Deutschland GmbH und von (iv) und (v) von der durch Arbonia kontrollierten AFG International AG.


Betroffener Geschäftszweig: Fassadenfenster

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.02.2021.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.02.2021 weggefallen.

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