Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mate GmbH; System 7 Group GmbH - BWB/Z-5108 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mate GmbH; System 7 Group GmbH

BWB/Z-5108

23.11.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.11.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Der Zusammenschluss besteht in dem Erwerb von 30% der Anteile an der System 7 Railholding GmbH durch die MATE GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung, wobei die restlichen 70% weiterhin von der System 7 group GmbH gehalten werden.  

Die MATE GmbH ist Teil der AFW Unternehmensgruppe und Muttergesellschaft der Linsinger Maschinenbau Gesellschaft m.B.H und der Linmag GmbH.  

Die System 7 group GmbH ist derzeit (i) zu rund 80,85% an der System 7 Railtechnology GmbH, (ii) zu rund 66,89% an der System 7 - Railsupport GmbH S7, (iii) zu 100% an der HP 3 Real GmbH und (iv) zu ca. 82% an der STMG-GmbH beteiligt. Die System 7 group GmbH wird die genannte Beteiligungen vor Beteiligung von MATE GmbH in die System 7 Railholding GmbH einbringen. Im Ergebnis werden diese Gesellschaften in Zukunft von der MATE GmbH und der System 7 group GmbH im Wege der System 7 Railholding GmbH gemeinsam kontrolliert.  

Wirtschaftlicher Eigentümer der (i) MATE sind Ing. Friedrich Weingärtner und Ing. Andreas Weingärtner und (ii) System 7 group GmbH ist Dr. Hans-Jörg Holleis. 

Geschäftszweig: Herstellung von Werkzeugmaschinen (C 28.41), Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen  (C 28.29), Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige (C 28.99-9), Großhandel mit Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen (G 46.63-0), Beteiligungsgesellschaften (K 64.20-0) 

 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.12.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.12.2020 weggefallen.

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