Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AlpInvest Partners B.V.; Audax Private Equity Fund IV CF, L.P - BWB/Z-5099 | Bundeswettbewerbsbehörde

AlpInvest Partners B.V.; Audax Private Equity Fund IV CF, L.P

BWB/Z-5099

16.11.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.11.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

 AlpInvest Partners B.V. (die Niederlande), letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA) kontrolliert, und Lexington Partners L.P. (USA) beabsichtigen, einen Anteil von mehr  als 25% (aber weniger als 50%) an Audax Private Equity Fund IV CF, L.P., einem von verbundenen Unternehmen von Audax Group L.P. (USA) beratenen und kontrollierten Fonds, der Anteile an Portfoliogesellschaften umfasst, zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten (C 20.30); Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. ä. Behältern aus Metall (C 25.29); Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn (C 25.93); Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln (C 27.32); Herstellung von sonstigen Gummiwaren (C 22.19); Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien (C 20.13); Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen (C 21.10); Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung (C 28.41); Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten; (C 27.40); Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten (C 26.20); Sonstige Telekommunikation (J 61.90); Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen (C 29.32); Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer (C 24.44); Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NEMetallen (C 24.45); Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen(C 24.10).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.12.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.12.2020 weggefallen.

zurück zur Übersicht