Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MedMedia Verlag und МediaserviceGmbH; Universimed Cross Media Content GmbH - BWB/Z-4845 | Bundeswettbewerbsbehörde

MedMedia Verlag und МediaserviceGmbH; Universimed Cross Media Content GmbH

BWB/Z-4845

13.03.2020

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.03.2020 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Gesellschafter der MedMedia Verlag und МediaserviceGmbH (Wien) und der Universimed Cross Media Content GmbH (Wien) beabsichtigen, 100% ihrer Anteile in eine gemeinsame Holding-Gesellschaft (derzeit Universimed Holding GmbH) einzubringen. Das geplante Vorhaben betrifft Medizinische Fachzeitschriften.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.04.2020.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 8.4.2020 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um sechs Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 23.4.2020.

Der Zusammenschluss wurde in Phase I mit Auflagen freigegeben.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.04.2020 weggefallen.

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