Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Wien Holding GmbH; Therme Wien GmbH & Co KG; Therme Wien Ges.m.b.H. - BWB/Z-3490 | Bundeswettbewerbsbehörde

Wien Holding GmbH; Therme Wien GmbH & Co KG; Therme Wien Ges.m.b.H.

BWB/Z-3490

02.06.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Wien Holding GmbH beabsichtigt, von der RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung deren Kommanditanteil an der Therme Wien GmbH & Co KG sowie deren Geschäftsanteil an der Therme Wien Ges.m.b.H. zu erwerben. Die Wien Holding GmbH wäre nach der Transaktion an der Therme Wien GmbH & Co KG mit einem Kommanditanteil von EUR 525.150,00 (34,996%) und an der Therme Wien Ges.m.b.H. mit einem Geschäftsanteil von EUR 12.248,60 (34,996%) beteiligt. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft ambulante Kur und Rehabilitation, Fitness, Therme (Bäder), Gastronomie, Erlebnisbäder, Wellnessressorts.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.06.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.06.2017 weggefallen.

zurück zur Übersicht