Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
ARDIAN France S.A.; Rolf Schwind; SCHWIND eye-tech-solutions GmbH & Co. KG; Schwind Beteiligungs GmbH
BWB/Z-3301
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
ARDIAN France S.A. (Paris, Frankreich) und Herr Rolf Schwind beabsichtigen, gemeinsame Kontrolle über die SCHWIND eye-tech-solutions GmbH & Co. KG und die Schwind Beteiligungs GmbH (beide Kleinostheim, Deutschland) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Diagnose- und Behandlungssystemen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.12.2016.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.12.2016 weggefallen.