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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ARDIAN France S.A.; Rolf Schwind; SCHWIND eye-tech-solutions GmbH & Co. KG; Schwind Beteiligungs GmbH - BWB/Z-3301 | Bundeswettbewerbsbehörde

ARDIAN France S.A.; Rolf Schwind; SCHWIND eye-tech-solutions GmbH & Co. KG; Schwind Beteiligungs GmbH

BWB/Z-3301

28.11.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

ARDIAN France S.A. (Paris, Frankreich) und Herr Rolf Schwind beabsichtigen, gemeinsame Kontrolle über die SCHWIND eye-tech-solutions GmbH & Co. KG und die Schwind Beteiligungs GmbH (beide Kleinostheim, Deutschland) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Diagnose- und Behandlungssystemen zur Korrektur von Fehlsichtigkeit.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.12.2016.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.12.2016 weggefallen.

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